§ 4 BäderMeistPrV
Allgemeiner Teil
↗ Links
- 1.
- Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
- 2.
- Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
- 3.
- Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
- 1.
- Aus der Volkswirtschaftslehre:
- a)
- Produktionsformen,
- b)
- Wirtschaftssysteme,
- c)
- Unternehmens-, Organisations- und Verwaltungsformen und ihre Zusammenschlüsse,
- d)
- Organisationen und Verbände der Wirtschaft,
- e)
- Verwaltungswirtschaftslehre:
- aa)
- Grundkenntnisse des Haushalts- und Kassenwesens,
- bb)
- Betriebsabrechnung,
- cc)
- Akten- und Karteiführung,
- dd)
- Anfertigen von Berichten und Statistiken;
- 2.
- Aus der Betriebswirtschaftslehre:
- a)
- Betriebsorganisation:
- aa)
- Aufbauorganisation,
- bb)
- Arbeitsplanung,
- cc)
- Arbeitssteuerung,
- dd)
- Arbeitskontrolle,
- b)
- Organisations- und Informationstechniken, Kommunikationstechnik,
- c)
- Kaufmännische Buchführung und Kostenrechnung.
- 1.
- Grundgesetz:
- a)
- Grundrechte,
- b)
- Gesetzgebungsverfahren;
- 2.
- Gerichtsbarkeit und Rechtsprechung;
- 3.
- Aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
- a)
- Arbeitsvertrag,
- b)
- Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- c)
- Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht,
- d)
- Tarifvertrag,
- e)
- Sozialversicherung,
- f)
- Mutterschutzgesetz,
- g)
- Jugendarbeitsschutzgesetz;
- 4.
- Bürgerliches Gesetzbuch:
- a)
- Allgemeiner Teil,
- b)
- Recht der Schuldverhältnisse,
- c)
- Sachenrecht;
- 5.
- Strafrecht;
- 6.
- Gesundheitsrecht, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz;
- 7.
- Umweltschutzrecht, insbesondere Gewässerschutz, Abfallentsorgung, Luftreinhaltung, Lärmschutz und Schutz vor gefährlichen Stoffen.
- 1.
- Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
- a)
- Entwicklungsprozeß des Einzelnen,
- b)
- Gruppenverhalten;
- 2.
- Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
- a)
- Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
- b)
- Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
- c)
- Führungsgrundsätze;
- 3.
- Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:
- a)
- Rolle des Meisters,
- b)
- Kooperation und Kommunikation,
- c)
- Führungstechniken und Führungsverhalten.
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
| 1. | Grundlagen für kostenbewußtes Handeln | 1,5 Stunden, |
| 2. | Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln | 2 Stunden, |
| 3. | Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb | 1,5 Stunden. |
(7) In der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll für die zu prüfende Person nicht länger als 30 Minuten dauern.
(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Suchhilfen: Kostenbewusstes Handeln, Rechtsbewusstes Handeln, Volkswirtschaftliche Grundlagen, Organisations‑ und Verwaltungstechnik, Kostenrechnung prüfen