§ 1 BäAusbV 2004

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

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Der Ausbildungsberuf Bäcker/Bäckerin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30 der Anlage A der Handwerksordnung und
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.

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