§ 6 AZRG-DV
Dokumente
Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich
- 1.
- die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,
- 2.
- die übermittelnden Stellen und
- 3.
- die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.
Suchhilfen: Dokumente übermitteln, Datenübermittlung AZR, Stellen für Dokumentenübermittlung, Verwaltungsunterlagen senden, AZR‑Dokumente weiterleiten, Unverzügliche Dokumentenübermittlung, Übermittlungspflicht Dokumente, waltungsunterlagen, leiten