§ 6 AZRG-DV

Dokumente

Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich
1.
die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,
2.
die übermittelnden Stellen und
3.
die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.
Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.

Suchhilfen: Dokumente übermitteln, Datenübermittlung AZR, Stellen für Dokumentenübermittlung, Verwaltungsunterlagen senden, AZR‑Dokumente weiterleiten, Unverzügliche Dokumentenübermittlung, Übermittlungspflicht Dokumente, waltungsunterlagen, leiten