§ 33 AwSV

Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe

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Abfüllflächen als Teile von Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe, bei denen auf Grund des Einsatzzweckes davon auszugehen ist, dass sie grundsätzlich nur einmal befüllt oder entleert werden, bedürfen keiner Rückhaltung. Zu den Anlagen im Sinne von Satz 1 gehören insbesondere Hydraulikanlagen sowie ölgefüllte Transformatoren.

Suchhilfen: Abfüllfläche einmal befüllen, Hydraulikanlage Rückhaltungspflicht, Öltransformator Befüllung, wassergefährdende Stoffe Lagerung, Einmalige Befüllung ohne Rückhaltung, Abfüllfläche ohne Rückhaltepflicht, Flüssige Gefahrstoffe Befüllfläche, füllen, füllung