§ 27 AwSV

Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften

📖

Bei Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, ist abweichend von § 18 Absatz 3 für die Bemessung des Volumens der Rückhalteeinrichtungen das Volumen flüssiger wassergefährdender Stoffe maßgeblich, das sich ansammeln kann. Ist dieses nicht bekannt, ist ein Volumen von 5 Prozent des Anlagenvolumens anzusetzen.

Suchhilfen: Wassergefährdende Stoffe lagern, Rückhalteeinrichtung Bemessung, Flüssige Gefahrstoffe anhaften, Anlagengröße Flüssigvolumen, Gefahrstofflager Volumenberechnung, Anlagen zum Abfüllen fester Stoffe, 5 Prozent Regel Lagervolumen, messung, haften, lagen, füllen