§ 6c AWG

Pflichten und Befugnisse des Anteilspflegers

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(1) Der Anteilspfleger ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(2) Der Anteilspfleger ist nicht zur Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Gesellschafters berechtigt, dessen Rechte und Pflichten er wahrnimmt.

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