§ 25b AWaffV

Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen

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Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vernichtet, hat die Deaktivierungsbescheinigung und alle beglaubigten Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen der Deaktivierungsbescheinigung unverzüglich bei der gemäß § 48 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zuständigen Behörde abzugeben.

Suchhilfen: Waffe vernichten, Deaktivierungsbescheinigung abgeben, unbrauchbare Schusswaffe entsorgen, Waffenstilllegung melden, Deaktivierung Dokumente einreichen, Waffenzerstörung melden, Deaktivierte Waffe abgeben, nichten, geben, sorgen, reichen