§ 9 AVMedKfAusbV

Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Suchhilfen: Ausbildungsvorschriften anwenden, Vertragsparteien Änderung, Ausbildungskontrakt Fortgeltung, Ausbildungsvertrag Anpassung, bildungsvorschriften, wenden, tragsparteien, geltung, passung