§ 30 AVBWasserV
Zahlungsverweigerung
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Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
- 1.
- soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
- 2.
- wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
Suchhilfen: fehlerhafte Rechnung reklamieren, Rechnung fehlerhaft melden, Zahlung wegen Fehler verweigern, Frist für Rechnungseinwand, Rechnungsfehler geltend machen