§ 15 AutomAusbV

Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik

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(1) Im Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
mit Schaltplänen, Funktions-, Aufbau- und Anschlussplänen zu arbeiten,
2.
Automaten in informationstechnische Systeme einzubinden und deren Vernetzung darzustellen,
3.
Prüf- und Messdaten zu erfassen und auszuwerten und
4.
einschlägige Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE)* und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen zu erklären.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Suchhilfen: Schaltplan lesen, Elektroinstallation prüfen, Netzwerkverkabelung nachweisen, Messdaten auswerten, VDE‑Vorschriften erklären, Automaten in IT‑Systeme einbinden, Prüfungsaufgaben schriftlich bearbeiten, weisen, werten, klären, binden, arbeiten