§ 5 AuswSG
Ordnungswidrigkeiten
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 zuwiderhandelt,
- 2.
- einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 2 Absatz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.
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