Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Absatz 5 Nummer 2 und 3 des Auswandererschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 443) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
§ 1 Antragsverfahren
- 1.
- personenbezogene Daten des Antragstellers:
- a)
- Familienname,
- b)
- Geburtsname,
- c)
- Vornamen,
- d)
- Geschlecht,
- e)
- Geburtsdatum,
- f)
- Geburtsort,
- g)
- Staatsangehörigkeit,
- h)
- Beruf,
- i)
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
- j)
- Telekommunikationsdaten;
- 2.
- geschäftsbezogene Daten:
- a)
- Anschrift der Hauptniederlassung,
- b)
- Anschrift jeder Zweigniederlassung.
(2) Für den Antrag ist das Muster nach der Anlage zu verwenden.
(3) Soweit es im Einzelfall zur Beurteilung der Zuverlässigkeit oder Sachkunde eines Antragstellers erforderlich ist, kann das Bundesverwaltungsamt nachträglich zum Antrag verlangen, dass ihm über die nach den folgenden Bestimmungen vorgeschriebenen Unterlagen hinaus weitere bestimmte Unterlagen vorgelegt werden.
§ 2 Beurteilung der Persönlichen Zuverlässigkeit
- 1.
- Lebenslauf,
- 2.
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses oder im Falle der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates eine gleichwertige Unterlage.
(2) Wird der Antrag auf die Erlaubnis von einer selbständig tätigen Person oder von einer juristischen Person für unselbständig beschäftigte Mitarbeiter gestellt, so kann das Bundesverwaltungsamt zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes oder bei ausländischen Antragstellern ein vergleichbares Dokument verlangen.
(3) Wird der Antrag auf die Erlaubnis von einer anerkannten gemeinnützigen Organisation für ihre Mitarbeiter gestellt, so ist von dieser ein zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamer Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes vorzulegen.
§ 3 Beurteilung der Sachkunde
- 1.
- Berufstätigkeit/Berufserfahrung,
- 2.
- Auslandsaufenthalte,
- 3.
- Kenntnisse des einschlägigen deutschen Rechts,
- 4.
- Kenntnisse des ausländischen Rechts hinsichtlich der Staaten, für die die Auswandererberatung erbracht werden soll, insbesondere hinsichtlich des jeweiligen Einwanderungsrechts, Staatsangehörigkeitsrechts, Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts.
§ 4 Mitteilungspflicht
Änderungen zu den nach den vorstehenden Vorschriften gemachten Angaben sind dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 1 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 807 - 810)
Ort, Datum
Absender
Bundesverwaltungsamt
Referat II B 6
50728 Köln
Antrag/Anträge auf Erlaubnis zur Auswanderungsberatung gemäß § 1 des Auswandererschutzgesetzes (AuswSG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage übersende(n) ich/wir Ihnen den Antrag/die Anträge für folgende Personen mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Unterschrift, (ggf. Stempel) |
Ort, Datum
Absender
Bundesverwaltungsamt
Referat II B 6
50728 Köln
Antrag auf Erlaubnis zur Auswanderungsberatung gemäß § 1 des Auswandererschutzgesetzes (AuswSG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage die Erlaubnis zur Auswanderungsberatung.
Antragsbegründende Unterlagen habe ich diesem Antrag beigefügt:
| ☐ | Ja | ☐ | weitere Unterlagen sind noch nachzureichen |
| ☐ | Nein | ||
| (Zutreffendes bitte ankreuzen) |
| Änderungen zu den genannten Daten sind unverzüglich zur Kenntnis zu bringen bzw. nachzureichen. |
Unterschrift, (ggf. Stempel) |
I. Personenbezogene Daten
Telekommunikationsdaten:
II. Geschäftsbezogene Daten
III. Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
| Polizeiliches Führungszeugnis (Original) | ☐ | Ja | ☐ | Nein |
| Lebenslauf | ☐ | Ja | ☐ | Nein |
| Kopie des Personalausweises/Reisepasses | ☐ | Ja | ☐ | Nein |
IV. Nachweis der Sachkunde
| Berufstätigkeit/ Berufserfahrung | ☐ | Ja | ☐ | Nein |
| Auslandsaufenthalte | ☐ | Ja | ☐ | Nein |
| Kenntnisse des einschlägigen deutschen Rechts (z. B. Sozialgesetzbuch, Bürgerliches Gesetzbuch, etc…) | ☐ | Ja | ☐ | Nein |
| Kenntnisse des einschlägigen ausländischen Rechts (insbesondere Einwanderungsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, etc…) | ☐ | Ja | ☐ | Nein |
Hinweis:
Gegebenenfalls können weitere Unterlagen gefordert werden.