§ 2 AuslWBGDV 13

Anrechnung früherer Leistungen

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Auf die Verwaltungsabgabe nach § 1 werden die Beträge angerechnet, die als Abschlag auf die Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren nach § 1 der Fünften Durchführungsverordnung vom 28. Juli 1953 geleistet worden sind.

Suchhilfen: frühere Leistungen anrechnen, Verwaltungsabgabe abschlagen, Bereinigungsverfahren Gebühren, vorherige Zahlung anrechnen, Abschlag auf Verwaltungsabgabe, Gebührenrückerstattung, rechnen, schlagen, reinigungsverfahren