§ 74 AuslSchuldAbkAG
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Soweit die §§ 63 bis 73 auf Vorschriften in den §§ 56 bis 58 Bezug nehmen, gelten sie entsprechend, wenn die in § 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni 1948 durch eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gesichert war.
Suchhilfen: Grundschuld sichern, Forderung sichern, Sicherungsrecht Grundschuld, Gesicherte Schuld, Schuld durch Grundschuld