§ 7 AuslSchuldAbkAG
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Bei der Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für eine unter Anlage II des Abkommens fallende Schuld hat das Gericht in den Fällen des § 3 und des § 5 die kürzeste Laufzeit festzusetzen, die gemäß den Bestimmungen dieser Anlage für die Regelung der Schuld in Betracht kommt.
Suchhilfen: kurzeste Laufzeit festsetzen, Zahlungsfrist bestimmen, Schuldbestimmung Laufzeit, Anlage II Schuldregelung, Zahlungsbedingungen festlegen, Schuldanerkennung Frist, stimmen