§ 68 AuslSchuldAbkAG

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Der Entschädigungsanspruch nach den §§ 63 bis 65 erlischt, wenn ihn der Entschädigungsberechtigte oder im Falle des § 61 der Gläubiger nicht binnen drei Jahren nach Fälligkeit geltend macht.

Suchhilfen: Anspruch erlischt nach drei Jahren, Frist für Entschädigungsforderung, Drei‑Jahres‑Frist Entschädigung, schädigungsforderung, schädigung