§ 60 AuslSchuldAbkAG
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Soweit nach den §§ 56 bis 58 eine Rechtsfolge davon abhängt, wann ein Recht erworben worden ist, gilt in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Rechtserwerb als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der Rechtsvorgänger das Recht erworben hat.
Suchhilfen: Gesamtrechtsnachfolge Zeitpunkt, Rechtserwerb bei Nachfolge, Erwerb von Rechten bei Erbfolge, Rechtsnachfolge Zeitpunkt, Recht erworben bei Nachfolger, Rechtsvorgänger Erwerb, worben