§ 35 AuslSchuldAbkAG

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Wird der Bund auf Erstattung in Anspruch genommen, so trifft ihn die Beweislast dafür, daß der Schuldner nach Anlage V des Abkommens durch die Zahlung an die Konversionskasse von seiner Schuld befreit worden ist.

Suchhilfen: Staatliche Erstattung, Beweislast bei Erstattung, Schuldnerbefreiung durch Zahlung, Zahlung an Konversionskasse, Bund muss Schuld nachweisen, Erstattungspflicht des Bundes, Schuldentilgung durch Konversionskasse, stattung, weisen