§ 19 AuslPflVG

Bußgeldvorschriften

📖
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 12 Absatz 1 einen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
2.
entgegen § 12 Absatz 3 eine dort genannte Handlung gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Suchhilfen: Versicherungsnachweis mitführen, Versicherungsnachweis aushändigen, Bußgeld fehlender Versicherungsnachweis, Ordnungswidrigkeit Versicherungsnachweis, führen, händigen