§ 2 AusgStG

Begriffsbestimmungen

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Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1148. Auf Mitglieder der Allgemeinheit ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sie regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe besitzen, verwenden, bereitstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.

Suchhilfen: Begriffsdefinition Explosivstoff, Explosivstoff besitzen, Explosivstoff verwenden, Explosivstoff bereitstellen, Explosivstoff verlegen, sitzen, wenden, reitstellen, legen