§ 3 AusglZSV – Angaben bei Verdacht der Gewährung von Prämien oder Subventionen

📖 🔍

Macht der Antragsteller geltend, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Ausgleichszollsätzen vorliegen, so soll der Antrag über die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 hinaus Angaben darüber enthalten, von wem und in welcher Art und Höhe Prämien oder Subventionen für die Waren gewährt werden, auf die sich das Prüfungsverfahren beziehen soll.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AusglZSV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 243 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. September 2015