§ 5 EEV
Preislimitierung
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(1) Der Übertragungsnetzbetreiber hat abweichend von § 2 Absatz 2 die nach aktueller Prognose vorhergesagte viertelstündliche Einspeisung von Strommengen aus fernsteuerbaren Anlagen über eine marktgekoppelte Auktion vollständig zu preislimitierten Geboten am Day-Ahead-Markt einer Strombörse nach Maßgabe des Absatzes 2 anzubieten.
(3) Wird im Fall von preislimitierten Angeboten nach Absatz 1 die nach § 2 Absatz 2 zu vermarktende Strommenge aus fernsteuerbaren Anlagen nicht oder nicht vollständig veräußert, veranlasst der Übertragungsnetzbetreiber die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung von fernsteuerbaren Anlagen in Höhe der nicht veräußerten Strommenge. Für die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung nach Satz 1 sind die §§ 13a und 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass weder ein bilanzieller Ausgleich noch ein bilanzieller Ersatz erfolgt und für Anlagen, die unter die Regelung des § 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallen, auch kein finanzieller Ausgleich erfolgt. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 6 auf seiner Internetseite bekannt zu geben, für welche Viertelstunden und für welche Strommengen in der jeweiligen Viertelstunde er die Reduzierung der Einspeiseleistung veranlasst hat.
(4) Die durch die in Absatz 3 genannten Maßnahmen entstehenden Kosten gelten als Ausgaben im Sinn der Anlage 1 Nummer 5.2 zum Energiefinanzierungsgesetz. Sie können nur dann in den EEG-Finanzierungsbedarf einkalkuliert werden, wenn die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Vorschriften und Bestimmungen und die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur enthaltenen Maßgaben eingehalten wurden.
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