§ 1 AusbEignV 2009
Geltungsbereich
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Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen. Dies gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.
Suchhilfen: Ausbilder Nachweis, Ausbildungspflicht, berufsbezogene Fertigkeiten, Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz, freie Berufe Ausnahme, nachzuweisende Kenntnisse, Ausbildungsgeltungsbereich, bildung