Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
Die V tritt gem. § 2 am 31.12.2026 außer Kraft
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Die V tritt gem. § 2 am 31.12.2026 außer Kraft
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