§ 2 AusbBerAufhV

Besitzstandswahrung

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Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

Suchhilfen: Ausbildung vor Inkrafttreten, Ausbildungsrecht behalten, Ausbildungsberuf behalten, Ausbildung unverändert lassen, bildung, halten