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Gesetze/ AujeszkKrV /II. – Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen/2. – Besondere Schutzmaßregeln/B. – Nach amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts

(XXXX) §§ 8 und 9 AujeszkKrV

(weggefallen)

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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