§ 15 AujeszkKrV
Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit empfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die §§ 5a bis 14 entsprechend.
Suchhilfen: Tierseuche melden, Ausbruch Tierkrankheit, Verdacht Seuche Tiere, Meldepflicht Tierseuche, Tierseuchenbekämpfung, Seuche bei Nutztieren, Tierseuche Verdachtsanzeige, Tierseuchenüberwachung