§ 15 AUG – Behandlung einer vorläufigen Entscheidung
In Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) gilt eine ausländische Entscheidung, die ohne die Anhörung des Verpflichteten vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, als eingehendes Ersuchen auf Erwirkung eines Unterhaltstitels. § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AUG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.8.2021 I 3424
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Juli 2022