§ 72a AufenthV
Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden
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(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.
(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach dem Personalausweisgesetz wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.
Suchhilfen: Pass einziehen, Personalausweis entziehen, Staatsangehörigkeit Verlust melden, Passbehörde Mitteilung, Ausweisbehörde Meldung, Ausweisverlust Meldung, ziehen, teilung