§ 37 AufenthV
Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen
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Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet lediglich Tätigkeiten, die nach § 30 Nummer 1 bis 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben wollen.
Suchhilfen: Visum ohne Behördengenehmigung, selbständige Tätigkeit ohne Zustimmung, Aufenthaltserlaubnis ohne Genehmigung, Freie Berufstätigkeit Visum, Arbeit ohne Genehmigung, Nebentätigkeit Visum beantragen, Visum für nicht‑beschäftigungstätigkeit, Zustimmungsfreiheit Aufenthalt, hördengenehmigung, stimmung, antragen