§ 21 AufenthV
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Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Suchhilfen: Grenzgänger Einreise, Grenzgänger Aufenthalt, Grenzgänger Erwerbstätigkeit, Aufenthaltstitel Befreiung, Grenzgänger Rechte, Grenzgänger Beschäftigung, freiung, schäftigung