§ 14 AufenthV
Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen
Von der Passpflicht sind befreit
- 1.
- Ausländer, die aus den Nachbarstaaten, auf dem Seeweg oder im Wege von Rettungsflügen aus anderen Staaten einreisen und bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen, und
- 2.
- Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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