§ 91b AufenthG

Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Ausländerzentralregisters zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln:
1.
nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
Organe und Einrichtungen der Europäischen Union,
3.
sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Suchhilfen: Datenübermittlung bei Wohnsitzwechsel EU, Familienzusammenführung Datenweitergabe, nationale Kontaktstelle Daten senden, EU‑Datenschutz bei Umzug von Ausländern, Datenweitergabe an EU‑Behörden