§ 8 AufbhV – EU-beihilferechtliche Genehmigung
Soweit im Einzelfall eine beihilferechtliche Genehmigung erforderlich ist, wird diese unverzüglich durch den jeweiligen Beihilfegeber eingeholt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufbhV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 G v. 15.11.2014 I 1716
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 21. November 2014