§ 8 AufbhV – EU-beihilferechtliche Genehmigung

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Soweit im Einzelfall eine beihilferechtliche Genehmigung erforderlich ist, wird diese unverzüglich durch den jeweiligen Beihilfegeber eingeholt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufbhV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 G v. 15.11.2014 I 1716

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 21. November 2014