§ 6 AufbauhfV
Fondsverwaltung
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Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen; dieses stellt den erforderlichen Wirtschaftsplan zu seiner Bewirtschaftung auf.
Fondsverwaltung
Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen; dieses stellt den erforderlichen Wirtschaftsplan zu seiner Bewirtschaftung auf.