§ 6 AtSKostV

Befreiung und Ermäßigung

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(1) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.

(2) (weggefallen)

Suchhilfen: Kostenermäßigung, Gebührenerlass aus Billigkeit, Gebührenerlass im Einzelfall