§ 6 AtSKostV
Befreiung und Ermäßigung
📖
↗ Links
(1) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.
(2) (weggefallen)
Suchhilfen: Kostenermäßigung, Gebührenerlass aus Billigkeit, Gebührenerlass im Einzelfall