§ 6 ATGV
Arten des Auslandstrennungsgelds
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Als Auslandstrennungsgeld werden gewährt:
- 1.
- Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, bestehend aus:
- 2.
- Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11),
- 3.
- Entschädigung, wenn am neuen Dienstort keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Absatz 7),
- 4.
- Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (§ 12 Absatz 8),
- 5.
- Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13).
Fußnoten
(+++ § 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 Abs. 7 +++)
Suchhilfen: Geld für Auslandsabwesenheit, Kosten für ausländische Trennung, Entschädigung bei Rückkehr zum Wohnort, Beihilfe für Heimreise aus dem Ausland, Auslandsdienst Aufwandsentschädigung, Übernachtungszuschuss im Ausland, Auslandstrennungszuschuss, schädigung, wandsentschädigung