§ 6 ATGV

Arten des Auslandstrennungsgelds

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Als Auslandstrennungsgeld werden gewährt:
1.
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, bestehend aus:
a)
Auslandstrennungstagegeld (§ 7),
b)
Auslandstrennungsübernachtungsgeld (§ 8) und
c)
Abgeltung auslandstrennungsbedingten Mehraufwands (§ 9),
2.
Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11),
3.
Entschädigung, wenn am neuen Dienstort keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Absatz 7),
4.
Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (§ 12 Absatz 8),
5.
Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13).

Fußnoten

(+++ § 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 Abs. 7 +++)

Suchhilfen: Geld für Auslandsabwesenheit, Kosten für ausländische Trennung, Entschädigung bei Rückkehr zum Wohnort, Beihilfe für Heimreise aus dem Ausland, Auslandsdienst Aufwandsentschädigung, Übernachtungszuschuss im Ausland, Auslandstrennungszuschuss, schädigung, wandsentschädigung