§ 39 AtG
Ausnahmen von den Leistungen des Bundes
📖
↗ Links
(1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach § 34 und dem Ausgleich nach § 38 sind die nach § 15 Abs. 1 bis 3 nachrangig zu befriedigenden Ersatzansprüche nicht zu berücksichtigen.
(2) Entschädigungen nach § 29 Abs. 2 sind in die Freistellungsverpflichtung nach § 34 und den Ausgleich nach § 38 nur miteinzubeziehen, wenn die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.
Suchhilfen: Ersatzanspruch aussetzen, Entschädigung bei schwerer Verletzung, Freistellungspflicht Bundesleistungen, Ausgleich bei Bundesleistung, Leistungen des Bundes ausnehmen, Nachrangige Ersatzansprüche, setzen, schädigung, letzung, nehmen