§ 16 AtDeckV
Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall
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(1) Ist die Regeldeckungssumme nach den Umständen des Einzelfalls nicht angemessen, so kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme im Rahmen der Höchstgrenze des § 13 Absatz 3 Satz 2 des Atomgesetzes und unter Beachtung der Höchst- und Mindestgrenzen nach § 7 Absatz 2 bis auf das Zweifache der Regeldeckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel der Regeldeckungssumme ermäßigen.
- 1.
- ob und in welchem Umfang die Möglichkeit besteht oder auszuschließen ist, dass andere Personen als der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete und seine Beschäftigten Schäden an Leben, Gesundheit, Körper und Sachgütern erleiden,
- 2.
- welches Maß an Sicherheit durch Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen erreicht wird,
- 3.
- ob und in welchem Umfang unter Berücksichtigung der meteorologischen und hydrologischen Verhältnisse die Möglichkeit besteht oder auszuschließen ist, dass die radioaktiven Stoffe verbreitet werden, insbesondere als Gase, Aerosole oder Flüssigkeiten,
- 4.
- welche Dauer der Gefährdung insbesondere mit Rücksicht auf die Halbwertzeit der radioaktiven Stoffe anzunehmen ist,
- 5.
- ob wegen der Art, Masse oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe Schäden auf Grund nuklearer Ereignisse infolge von Kernspaltungsvorgängen auch unter ungünstigsten Umständen ausgeschlossen werden können,
- 6.
- ob und in welchem Umfang im Falle der Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels, des Beförderungsweges, der Verpackung und der Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe besonders hohe oder geringe Gefahren bestehen.
Fußnoten
(+++ § 16 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 5 Satz 3 u. § 11 Abs. 1 Satz 4 +++)
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