§ 1 AtDeckV
Arten der Deckungsvorsorge
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Die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine atomrechtliche Haftung nach internationalen Verträgen oder nach dem Atomgesetz in Betracht kommt, kann durch
- 1.
- eine Haftpflichtversicherung oder
- 2.
- eine sonstige finanzielle Sicherheit
Suchhilfen: Atomhaftpflichtversicherung, Kernkraft Haftungsdeckung, Nukleare Haftungsabsicherung, Finanzielle Sicherheit für Atomanlagen, Deckungsvorsorge bei Kernenergie, Sicherheitsleistung für Atomkraft