§ 18 ATA-OTA-G
Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung
↗ Links
(1) Die Schule erstellt ein schulinternes Curriculum für den theoretischen und den praktischen Unterricht nach den Vorgaben dieses Gesetzes und auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66.
(2) Die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung erstellt einen Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung nach den Vorgaben dieses Gesetzes und auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66.
(3) Die Schule und die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung stimmen im gegenseitigen Einvernehmen das schulinterne Curriculum und den Ausbildungsplan ab.
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