§ 78 ATA-OTA-APrV

Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung

📖

(1) Wer eine anästhesiologische oder eine operative Situation des praktischen Teils der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

Suchhilfen: Kenntnisprüfung Wiederholung, medizinische Fachprüfung Wiederholung, Antrag Wiederholung praktischer Teil, Wiederholung operativer Prüfung, holung