§ 75 ATA-OTA-APrV
Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
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(1) Für die einzelnen anästhesiologischen oder operativen Situationen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung legt die zuständige Behörde die Prüfungsorte fest.
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.
Suchhilfen: praktische Kenntnisprüfung Ort, Anästhesieprüfung Standort, geeignete Prüfungsstätte bestimmen, Zuständige Behörde Prüfungsort, ästhesieprüfung, stimmen