§ 71 ATA-OTA-APrV
Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Personen abgenommen, von denen eine Person als schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer tätig ist.
Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Personen abgenommen, von denen eine Person als schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer tätig ist.