§ 64 ATA-OTA-APrV
Durchführung des Anpassungslehrgangs
- 1.
- theoretischen und praktischen Unterricht,
- 2.
- eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder
- 3.
- theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
(3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen nach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
(4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen nach § 9 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.
Suchhilfen: Weiterbildung Anästhesieassistenz, Lehrgang für OP‑Assistenz, praktische Schulung Anästhesietechniker, theoretische Schulung OP‑Assistenz, bildung