§ 46 ATA-OTA-APrV

Bestehen der staatlichen Prüfung

Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote des schriftlichen Teils, des mündlichen Teils und des praktischen Teils der Prüfung jeweils mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.

Suchhilfen: schriftlicher Teil Note, mündlicher Teil Note, praktischer Teil Note, Staatliche Prüfung bestehen, Note ausreichend erhalten, Prüfungsergebnis ausreichend, stehen, halten