§ 80 AsylG
Ausschluss der Beschwerde
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Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz können vorbehaltlich des § 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Suchhilfen: Beschwerde ausgeschlossen, Keine Beschwerde bei Abschiebung, Abschiebungsandrohung Rechtsmittel, Verwaltungsgericht Beschwerdeverbot, Ausschluss der Beschwerde, Abschiebungsanordnung Rechtsmittel, Vollzug Abschiebung Beschwerde, geschlossen, schiebung, schiebungsandrohung, schiebungsanordnung