§ 28 AsylG

Nachfluchttatbestände

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Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

Suchhilfen: nachflucht, politische Verfolgung selbst verursacht, Asylverweigerung bei Eigenverantwortung, Flucht aus eigenem Entschluss, Verfolgungsgefahr durch eigene Handlung, Asyl bei nachträglicher Flucht, folgung