§ 13 AsylbLG
Bußgeldvorschrift
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Suchhilfen: Meldepflicht Asyl, Meldung nicht erstatten, Bußgeld fehlende Meldung, Asylbewerber Meldungspflicht, Geldbuße bei Meldungsversäumnis, statten