§ 2 AsphAusbV
Ausbildungsdauer
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Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsgrundbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
Fußnoten
§ 2 Kursivdruck: Richtig "Berufsbildungsgesetz"
Suchhilfen: Betriebliche Ausbildung zweites Jahr, Ausbildungszeitraum, Ausbildungsbeginn im zweiten Jahr, Ausbildungszeitgesetz, bildung